§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Skisportverein Geyer e.V. (SSV Geyer) ist eine Vereinigung der Skisportler und anderer interessierter Sportler.
  2. Der SSV Geyer sieht seine Tradition in der 1921 gegründeten Wintersportvereinigung Geyer und beschloss am 15. Juni 1990 die Gründung auf der Basis des „Vereinigungsgesetzes” vom 21.02.1990 (Gbl. Teil I, S. 75)
  3. Der SSV Geyer erkennt den Landesskiverband Sachsen als Dachverband an. (Reg.-Nr. im LSB 12046)
  4. Der Verein hat seinen Sitz in Geyer.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  6. Der SSV Geyer ist beim Kreisgericht als rechtsfähiger Verein unter der Reg.-Nr. 26 eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der SSV Geyer e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Skisportes und des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, unabhängig von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Interessen.
  3. Dem SSV Geyer obliegt:die Durchführung von Sportveranstaltungen,die Schulung der Mitglieder,die Betreuung aller Skisporttreibenden und anderer interessierter Sporttreibender,die aktive Mitarbeit bei der Erhaltung der Sportstätten.
  4. Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele und ist selbstlos tätig. Die Gemeinnützigkeit ist nach § 21 desVereinigungsgesetztes vom 21.02.1990 im Geltungsbereich des SSV Geyer zu erwirken.
  5. Die Mittel des SSV Geyer dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  6. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Geyer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der die Satzung des SSV Geyer anerkennt.
  2. Ordentliche Mitglieder sind: Erwachsene und Jugendliche auf Antrag in eigener Entscheidung ab 14 Jahre, Kinder unter 14 Jahren auf eigene Entscheidung und Zustimmung der Eltern durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.
  3. Fördernde Mitglieder können durch den Vorstand geworben werden.
  4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  6. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  7. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Monats unter Einhaltung einer 4 – wöchigen Kündigungsfrist durch die Abgabe einer schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Austritt verpflichtet zur Rückgabe des genutzten Vereinseigentums. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit 2/3 – Mehrheit entschieden. Der Betroffene ist dabei auf Wunsch vom Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Entscheidungsfindung anzuhören. Vom Verein kann ausgeschlossen werden: a) wer gegen die Satzung verstößt, b) wer mit den Beitragszahlungen ein Jahr im Rückstand ist, c) wer durch Wort, Schrift oder Tat das Ansehen des Vereines schädigt oder versucht, die freie Vereinsentwicklung entgegen den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu behindern.
  8. Mit der Mitgliedschaft können die Sportanlagen, Sportgeräte und Baulichkeiten im Rahmen von geregelten Trainingszeiten kostenlos genutzt werden. Dabei sind gesonderte Bedingungen einzuhalten.

§ 4 Organe, Vorstand

  1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand
  2. Der Vorstand besteht aus: a) dem Präsidenten; b) den zwei Vizepräsidenten; c) dem Schatzmeister; d) dem Schriftführer; e) dem Vertreter Nordische Kombination/Spezialsprunglauf; f) dem Vertreter Langlauf/Rollski; g) dem Vertreter der Vereinsjugend;
  3. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB sind der Präsident oder ein Vizepräsident jeweils zusammen mit einem weiterem Vorstandsmitglied.
  4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern, weiter Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
  5. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens ein mal jährlich einzuberufen.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, daß von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 5 Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

  1. Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl seiner Mitglieder ist beliebig oft zulässig.
  2. Zur Wahl des Vorstandes bzw. seiner Mitglieder ist einfache Stimmenmehrheit, d.h. über 50 % der abgegebenen Stimmen der Wahlberechtigten erforderlich.
  3. Die Wahl erfolgt über Personenwahl in die vorgesehene Funktion.
  4. Bei Abwesenheit eines Kandidaten ist dessen schriftliches Einverständnis einzuholen.
  5. Zur Wahl des Vorstandes werden ebenfalls zwei Kassenprüfer gewählt, welche im Verein keine weiteren Wahlfunktionen ausüben dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenführung, die Ein- und Ausgabebelege und Jahresabschlüsse zu prüfen und darüber auf der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  6. Wahlberechtigt sind Mitglieder ab 14 Jahren, wählbar sind Mitglieder ab 18 Jahren.

§ 6 Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfassung und Wahlhandlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Ausgenommen sind Veränderungen der Satzung (3/4 – Mehrheit), Ausschluss (2/3 – Mehrheit), Aufnahme von Krediten (2/3 – Mehrheit), Vereinsnamensänderung oder Auflösung (3/4 – Merheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn dies von mehr als 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

§ 7 Jugendordnung

  1. Der SSV Geyer e.V. tritt für die Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugendlichen ein und trägtzu deren demokratischen Erziehung bei. Er erkennt die Eigenständigkeit der Vereinssportjugend an. Die Jugendförderung ist Bestandteil der Satzung des SSV Geyer e.V. Ein gewählter Vertreter der Leitung der Vereinssportjugend haben Sitz und Stimme im Vereinsvorstand bei Jugendfragen.

§ 8 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung und mit derEintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Geyer, den 18.06.2007